EURIBOR-Reform

Mit der Veröffentlichung im Jahr 2016 und dem Inkrafttreten der EU-Benchmarkverordnung (EU 2016/2011) am 01.01.2018 hat die angestrebte Reform der Referenzzinssätze / EU Benchmark Regulation erneut an Bedeutung gewonnen.

Ziel der Reformbemühungen ist es, die bestehenden Referenzzinssätze so auszugestalten, dass ihre Manipulation sowie ihre Instabilität in Krisensituationen ausgeschlossen werden kann. Dies ist vor allem für variabel verzinste Kapitalmarktprodukte wie Kredite und Derivate, die sich an den Referenzzinssätzen (Euribor, Libor, Eonia) orientieren, von zentraler Bedeutung.

Insbesondere bei allen zukünftigen Geschäftsabschlüssen mit Euribor-, Libor- oder Eonia-Bezug ist es wichtig, bereits im Vorfeld die aus einer möglichen Reform resultierenden  Risiken zu berücksichtigen. Auch Nachtragsformulierungen für bereits bestehende Verträge sollten einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Dadurch können versteckte Margenerhöhungen oder andere Nachteile vermieden werden. Bei variabel verzinsten Krediten könnte sich ein vorzeitiger Wechsel in einen klassischen Festzinskredit anbieten. Bei vielen anderen Geschäften, wie z.B. Zinsswaps sind allerdings zumeist individuellere Lösungen gefragt. Eine allgemeine Handlungsempfehlung ist in der Regel kaum möglich.

Informieren Sie sich auch unter: www.benchmarkreform.de

Welche Risiken sich hinter vertraglichen Vereinbarungen verbergen und wie sie diese am besten vermeiden, haben wir Ihnen auch auf unserer Webseite: www.benchmarkreform.de zusammengestellt. Zusätzlich können Sie sich hier auch über die aktuellen Entwicklungen zur Benchmarkreform informieren und weitere Hintergrundinformationen zum Thema nachlesen.

Gerne beantworten wir auch Ihre individuellen Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch. Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gern.Seit mindestens 2013 haben Politik, Bankenaufsicht, Zentralbanken und Bankenverbände weltweit Prozesse initiiert, um Referenzzinssätze (LIBOR, EURIBOR usw.), welche die Zinsgrundlage variabel verzinster Kapitalmarktprodukte wie Kredite, Derivate und Anlageprodukte bilden, grundlegend zu überarbeiten. Ziel war es, die während der Finanzmarktkrise deutlich gewordenen Nachteile der bestehenden Referenzzinssätze, wie Manipulationsanfälligkeit und Instabilität in Krisensituationen, auszumerzen. Im Jahr 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/1011 („EU-Benchmarkverordnung“) veröffentlicht, die zum 01.01.2018 europaweit in Kraft trat. Danach dürfen zukünftig nur noch Referenzzinssätze in Finanzprodukten verwendet werden, die robust, zuverlässig, repräsentativ und nicht manipulierbar sind. Nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren dürfen ab 01.01.2020 nur noch Referenzzinssätze verwendet werden, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Insbesondere bei allen zukünftigen Geschäftsabschlüssen mit EURIBOR-, LIBOR- oder EONIA-Bezug sollten die Risiken im Vorfeld genau geprüft werden. Nach Möglichkeit sollten neue Verträge bereits unter Berücksichtigung von Fall-back Lösungen für den dauerhaften Wegfall von Referenzzinssätzen abgeschlossen werden, die auch die Interessen der Kundenseite berücksichtigen.

Zudem empfiehlt es sich, Nachtragsempfehlungen der Banken für bestehende Verträge juristisch und wirtschaftlich genau zu prüfen, um weder einer versteckten Margenerhöhung leichtfertig zuzustimmen, noch unbeabsichtigt neue Risiken in Kauf zu nehmen. Bei variabel verzinsten Krediten könnte sich zur Reduzierung von zukünftigen Risiken – nicht zuletzt aufgrund der jahrelangen Niedrigzinsphase – ggf. ein vorzeitiger Tausch bestehender variabel verzinslicher Darlehen in einen klassischen Festzinskredit anbieten. Evtl. gebildete Bewertungseinheiten könnten dann aufgelöst werden. Bei anderen Geschäften, wie Zinsswaps, die aufgrund der bisherigen Zinsentwicklung ggf. negative Barwerte aufweisen, braucht es andere Lösungen. Eine pauschale Empfehlung ist jedoch nicht möglich. In jedem Fall sollten Kapitalmarktteilnehmer ihre Finanzinstrumente und vertraglichen Vereinbarungen auf mögliche Risiken des Wegfalls bestehender Referenzzinsvereinbarungen untersuchen und sich entsprechend vorbereiten.

Mehr dazu erfahren Sie auch unter: www.sachsen-am.de/euribor-reform/

SAM unterstützt gern mit bankenunabhängiger Beratung in diesen Fragestellungen. Sprechen Sie uns an!

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