In seinem aktuellen Urteil (XI ZR 790/16 – Urteil vom 8. Mai 2018) entschied der BGH, dass Gebühren für die Zinssicherungen von Darlehen in bestimmten Fällen unzulässig sind. Im verhandelten Fall erhob die Bank vom/von der Darlehensnehmer/in eine Gebühr („Zinscap-Prämie“) dafür, dass seine/ihre Zinsen in einem variabel verzinsten Kredit nach oben beschränkt waren. Gleichzeitig waren aber auch die Zinsen nach unten gedeckelt. Eine solche Zinscap-Prämie ist laut BGH eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin, wenn diese laufzeitunabhängig erhoben wird, d.h. der/die Darlehensnehmer/in bei vorzeitiger Beendigung die Prämie nicht zeitanteilig zurückbekommt.
Kredite mit solchen Zinssicherungsregeln wurden von SAM schon vor längerer Zeit intensiv geprüft. Obwohl die Bank stets von einem Zinscap spricht, handelt es sich wirtschaftlich um einen sogenannten Zinscollar. Während ein Zinscap die Zinsen nur nach oben begrenzt, sieht der Zinscollar wie in dem vom BGH verhandelten Fall eine Begrenzung sowohl nach oben als auch nach unten vor. Der Zinscollar setzt sich dabei aus einem Zinscap und einem Zinsfloor zusammen, wobei sich diese Bank und Darlehensnehmer/in wechselseitig verkaufen. Durch diesen wechselseitigen Verkauf ist damit zunächst auch unklar, wer an wen etwas zahlen muss. So könnte der vom BGH verhandelte Fall – je nach aktuellem Zinsniveau, Laufzeit und begrenzten Zinssätzen – so ausgestaltet sein, dass der/die Darlehensnehmer/in eigentlich gar keine Zahlung an die Bank leisten muss oder sogar von ihr etwas fordern kann – zumindest, wenn man die finanzmathematisch faire Prämie heranzieht.
Aber auch hiervon abgesehen stellt sich mit dem Urteil die Frage, welche Prämie der/die Darlehensnehmer/in zurückfordern kann, wenn er/sie das Geschäft vorzeitig beendet. Eine simple zeitanteilige Berechnung ist dabei finanzmathematisch nicht haltbar. Die Zinscollar-Prämie setzt sich aus einer Vielzahl von einzelnen Zinsoptionen zusammen – zwei für jeden Zinszahlungszeitpunkt – deren Werte unterschiedlich sind. Entsprechend ist es empfehlenswert, eine solche Berechnung extern und bankenunabhängig durchführen zu lassen.
Hierbei kann SAM Sie unterstützen. Sprechen Sie uns an!