BGH bestätigt Urteil des OLG Düsseldorf bzgl. eines Swapdarlehens mit CHF-Bezug (Az.: I-6 U 57/16).

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte durch Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Urteil des OLG Düsseldorf über einen Rechtsstreit zwischen einer Kommune und einer Bank. In dem Rechtsstreit ging es um ein sogenanntes Swapdarlehen mit Bezug auf Schweizer Franken (CHF). Bei diesem Swapdarlehen handelt es sich um ein Darlehen, dessen Zinssatz von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhängt. Infolge des Einbruchs des EUR/CHF-Wechselkurses sollte die Kommune einen Zinssatz von über 20% p.a. für das Swapdarlehen zahlen. Dagegen wehrte sich die Kommune mit einer Klage. Mit dieser ist die Kommune nunmehr endgültig erfolgreich.

Der BGH bestätigte damit erneut, dass Banken bei Abschluss von Finanzprodukten umfassend über Risiken aufklären müssen. Zudem ist diese Aufklärung nicht davon abhängig, ob die Risiken in Gewand eines Derivats oder – wie hier – eines Darlehens daherkommen.

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