Die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) hat dem Reformvorschlag zum freiwilligen Einlagensicherungsfonds zugestimmt. Ab 01.Oktober 2017 treten die geplanten Änderungen somit in Kraft. Im Insolvenzfall sind dann im Gegensatz zu bisher nur noch die Einlagen von Privatanlegern voll geschützt. Für Bund, Länder und Kommunen entfällt die freiwillige Einlagensicherung ab dem 01. Oktober 2017 vollständig. Da Kommunen auch nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt sind (§ 6 Abs. 10 Einlagensicherungsgesetz), entfällt der Einlagenschutz für Kommunen bei Privatbanken komplett.
Im Einzelnen beinhaltet die Reform demnach folgendes:
Der BdB begründet den Wegfall der Einlagensicherung von Bund, Ländern und Kommunen damit, dass notwendige Kenntnisse und Informationsquellen zur Abschätzung der Risiken vorhanden seien und Anlageentscheidungen zuverlässig getroffen werden könnten. Er bezeichnet Bund, Länder und Kommunen nunmehr als „professionelle Investoren“.
Durch die Reform sollen die Kosten für die Banken reduziert werden. Diese seien aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase und der zunehmenden staatlichen Regulierung immer weiter gestiegen. Hierbei führt der Bundesverband insbesondere die Bankenabgabe, Eigenkapitalerhöhungen und gesetzliche Einlagensicherung als Kostentreiber an.
Für Bund, Länder, Kommunen sowie bankähnliche Kunden, genauso wie für Unternehmen, institutionelle und halbstaatliche Stellen (z.B. Versorgungswerke) bedeutet das, dass bei Anlageentscheidungen weitere Aspekte zur umfassenden Risikoabschätzung in Betracht gezogen werden müssen.
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