Änderung der Haftungsreihenfolge gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Im Rahmen der europäischen Bankenunion wurde mit der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) eine Richtlinie zur Harmonisierung von Sanierungs- und Abwicklungskonzepten von notleidenden Kreditinstituten erlassen. Das darin beschriebene Instrumentarium beinhaltet unter anderem den sogenannten „Bail-in“, d.h. die Beteiligung von Gläubigern an den entstandenen Verlusten. Die Umsetzung der BRRD in nationales Recht ist durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) im Jahr 2015 erfolgt. Das SAG legt die Haftungsreihenfolge (Haftungskaskade) im Sanierungs- bzw. Abwicklungsfall wie folgt fest (§97 SAG):
Unbesicherte nicht-nachrangige Anleihen sind 4.) zuzuordnen. Dabei wurde zwischen den verschiedenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht weiter differenziert, sodass unbesicherte nicht-nachrangige Anleihen auf der gleichen Stufe standen wie Einlagen großer Unternehmen, strukturierte Emissionen, Geldmarktinstrumente und Derivate.
Mit der Verabschiedung des Abwicklungsmechanismusgesetzes (AbwMechG) im Jahr 2015 sowie einer Neufassung des § 46f des Kreditwesengesetzes (KWG) wurde diese Haftungskaskade reformiert. Das stufenweise Inkrafttreten des AbwMechG und die Neufassung im KWG führen zu einer Änderung der Haftungskaskade ab 01.01.2017 (siehe: AbwMechG Artikel 2 Absatz 23 b bzw. §46f n.F. KWG), indem eine Differenzierung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingeführt wird (die Punkte 1 bis 3 der Haftungskaskade bleiben unberührt). Die berücksichtigungsfähigen Darlehen (an die Kreditinstitute) werden wie folgt unterschieden:
Damit ergibt sich eine schlechtere Stellung von unbesicherten nicht-nachrangigen Darlehen bei der Abwicklung bzw. Sanierung von Kreditinstituten in Deutschland ab dem 01.01.2017, da sie in der Haftungskaskade jetzt nachrangig zu den unter a genannten Positionen, insbesondere inkl. bestimmter Derivate, sind (bisher auf gleicher Ebene zu diesen Wertpapieren).
SAM kann Sie bei allen Fragen zur Umsetzung der Neuregelungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unterstützen: Wir können eventuelle direkt oder indirekt im Bestand befindliche Bankschuldverschreibungen für Sie analysieren und Strategien formulieren.
Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gern!
Im Rahmen der europäischen Bankenunion wurde mit der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) eine Richtlinie zur Harmonisierung von Sanierungs- und Abwicklungskonzepten von notleidenden Kreditinstituten erlassen. Das darin beschriebene Instrumentarium beinhaltet unter anderem den sogenannten „Bail-in“, d.h. die Beteiligung von Gläubigern an den entstandenen Verlusten. Die Umsetzung der BRRD in nationales Recht ist durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) im Jahr 2015 erfolgt. Das SAG legt die Haftungsreihenfolge (Haftungskaskade) im Sanierungs- bzw. Abwicklungsfall wie folgt fest (§97 SAG):
Unbesicherte nicht-nachrangige Anleihen sind 4.) zuzuordnen. Dabei wurde zwischen den verschiedenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht weiter differenziert, sodass unbesicherte nicht-nachrangige Anleihen auf der gleichen Stufe standen wie Einlagen großer Unternehmen, strukturierte Emissionen, Geldmarktinstrumente und Derivate.
Mit der Verabschiedung des Abwicklungsmechanismusgesetzes (AbwMechG) im Jahr 2015 sowie einer Neufassung des § 46f des Kreditwesengesetzes (KWG) wurde diese Haftungskaskade reformiert. Das stufenweise Inkrafttreten des AbwMechG und die Neufassung im KWG führen zu einer Änderung der Haftungskaskade ab 01.01.2017 (siehe: AbwMechG Artikel 2 Absatz 23 b bzw. §46f n.F. KWG), indem eine Differenzierung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eingeführt wird (die Punkte 1 bis 3 der Haftungskaskade bleiben unberührt). Die berücksichtigungsfähigen Darlehen (an die Kreditinstitute) werden wie folgt unterschieden:
Damit ergibt sich eine schlechtere Stellung von unbesicherten nicht-nachrangigen Darlehen bei der Abwicklung bzw. Sanierung von Kreditinstituten in Deutschland ab dem 01.01.2017, da sie in der Haftungskaskade jetzt nachrangig zu den unter a genannten Positionen, insbesondere inkl. bestimmter Derivate, sind (bisher auf gleicher Ebene zu diesen Wertpapieren).
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