Im Urteil vom 20.09.2017, Az. C-186/16, entschied der EuGH, dass ein Kreditinstitut – das ein Fremdwährungsdarlehen vergibt – den Kreditnehmer über das damit verbundene Wechselkursrisiko so umfassend zu informieren hat, dass er die wirtschaftlichen Folgen der Übernahme dieses Risikos für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann.
Dabei betonte der EuGH das Erfordernis, dass der Verbraucher „nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung, in der der Kredit abgeschlossen wurde, erkennen konnte, sondern auch die möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Klausel auf seine finanziellen Verpflichtungen.“ Ähnlich wie der deutsche BGH in verschiedenen Urteilen (z.B. Urteil des OLG Düsseldorf bzgl. eines Swapdarlehens mit CHF-Bezug (Az.: I-6 U 57/16) wurde also erneut betont, dass eine angemessene Risikoaufklärung sich nicht im Aufzählen von Risikofaktoren erschöpft.
Aus dem Urteil ergeben sich Fragen wirtschaftlicher Natur, welche nicht nur für Fremdwährungsdarlehen, sondern auch für Derivate, Anleihen und Zertifikate beantwortet werden müssen: Wie muss über das Risiko eines Finanzprodukts aufgeklärt werden? Sind einfache Szenariobetrachtungen ausreichend oder muss das Risiko finanzmathematisch (z.B. Value At Risk) quantifiziert werden? Sind Wahrscheinlichkeiten möglicher Geschäftsausgänge anzugeben und mögliche Modellfehler zu erläutern?
Diese Fragen stellen sich sowohl für zukünftige als auch für bereits geleistete oder erhaltene Beratungen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne, beispielsweise in der Prüfung von (Bankvertriebs-)Präsentationen auf adäquate Risikoaufklärung. Sprechen Sie uns an!