Am 25.01.2017 entschied der BGH erneut über die Rückabwicklung einer Lebensversicherung (AZ.: IV ZR 173/15). Das Berufungsgericht hatte zuvor eine Nutzungsentschädigung für die in die Lebensversicherung eingezahlten Beiträge abgelehnt. Als Begründung hieß es, dass nach Aussage des Versicherers alle Beiträge nach Abzug der Kosten für den Versicherungsnehmer (VN) investiert wurden. Damit wären alle Nutzungen in dem bereits ausgezahlten Rückkaufwert enthalten. Dieser Aussage des Versicherers habe der VN nicht widersprochen. Die vom VN pauschal behaupteten Nutzungen habe der Versicherer nicht ziehen können.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte der VN Anschlussrevision ein. Der BGH hat die Argumentation des Berufungsgerichts allerdings bekräftigt. Auch laut BGH war der Vortrag des VN zur Höhe der Nutzungsentschädigung nicht substantiiert.
Es zeigt sich damit erneut, welchen hohen Anspruch der BGH an den Vortrag eines VN hat, der eine Nutzungsentschädigung für eine widerrufene Lebensversicherung fordert. Da die Nutzungsentschädigung immer in Bezug zur Ertragslage des Versicherers stehen muss, muss der VN diese aus öffentlich verfügbaren Quellen wie den Geschäftsberichten rekonstruieren – und dies für jedes Jahr seit Abschluss seines Versicherungsvertrags! Zudem läuft der VN ohne genaue Prüfung der vom Versicherer angegebenen Zahlen Gefahr, eine zu geringe Entschädigung zu erhalten. Dies zeigt sich in dem aktuellen Urteil, bei dem der BGH die wirtschaftlich sehr fragwürdige Behauptung des Versicherers akzeptierte, nach Abzug von Kosten sei jeder Euro für den VN investiert worden.
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