Negative Zinsen EN

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Negativzins und seine Problematik

In zahlreichen Kreditverträgen mit variabler Verzinsung ist der Kreditzinssatz rechnerisch unter den fixen Kreditaufschlag gesunken oder gar negativ. Oftmals sind Kreditgeber aber nicht bereit, diesen Effekt der Negativzinspolitik der EZB an die Kreditnehmer weiterzugeben. Die Banken verlangen vielmehr in der Regel Vertragsanpassungen, die den Kreditzinssatz auf den Kreditaufschlag oder zumindest auf null begrenzen.

Die Zinsklauseln der meisten alten Kreditverträge regeln den Umgang mit negativen Referenzzinssätzen nicht explizit. Während in Swapverträgen schon seit 2000 standardmäßig geklärt wird, ob negative Referenzzinssätze eine Umkehr der Zahlungspflicht bedeuten.

Kreditverträge beschränken sich hingegen auf eine reine Zinsformel:

„Zahlen Referenzzinssatz plus Kreditaufschlag“. Diese Zinsformel lässt aber durchaus auch negative Zinszahlungen zu. Verweigert der Kreditgeber die Weitergabe negativer Referenzzinssätze, kann er sich nicht auf eine Regelung im Kreditvertrag stützen, was mehrere Fragen aufwirft.

Rolle negativer Zinsen auf Kredite

Zunächst ist zu klären, ob negative Zinsen überhaupt eine besondere Behandlung erfordern.

Offenbaren negative Zinsen eine Regelungslücke im Kreditvertrag, handelt es sich um einen besonderen Umstand oder stehen sie der Legaldefinition eines Darlehens entgegen?

Daneben ist aber auch von Belang, welches Entgegenkommen mit der Unterzeichnung obiger Vertragsanpassungen verbunden ist. Eine Begrenzung des Kreditzinssatzes nach unten ist schließlich allein zum Vorteil des Kreditgebers, bedeutet also eventuell Mehrkosten für den Kreditnehmer.

Finanzmathematisch lassen sich derartige Vertragsanpassungen als Zinsfloor darstellen, d.h. als Standardzinsoption. Im Gegenwert dieses Zinsfloors, der Prämie, spiegelt sich der Nachteil des Kreditnehmers bei Unterzeichnung obiger Vertragsanpassungen wider.

Das Wissen um diesen Gegenwert kann die Verhandlungsposition des Kreditnehmers über Vertragsanpassungen erheblich stärken.

Lösungsmöglichkeit: Bewertungseinheiten

Über die Kreditkosten hinaus kann das Verhalten des Kreditgebers, aber auch die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften beeinflussen. Namentlich Bewertungseinheiten stehen infrage, wenn negative Kreditzinsen nicht ausgeschüttet werden.

Insbesondere schwindet die Sicherungsbeziehung zwischen Payer Swaps und variabel verzinsten Krediten, wenn in Payer Swaps plötzlich die Negativzinsen zu zahlen sind, während dieser Vorteil im Kredit vorenthalten wird. Hieraus erwachsen sogar neue Risiken, da die gesamte Zinsbelastung über den mit dem Payer Swap ursprünglich fixierten Festzinssatz hinaus steigen kann.

Im Extremfall wären damit Bewertungseinheiten aufzulösen, was meist nicht ohne Auswirkungen auf die Bilanz bliebe. Allerdings besteht hier Spielraum. Die Sicherungsbeziehung vieler Bewertungseinheiten wurde oftmals nur über die Critical-Term-Match-Methode begründet.

Hierunter verbirgt sich eine einfache Sichtprüfung, die anhand der Gleichheit wertbestimmender Faktoren eine Umgehung des ansonsten durchzuführenden Effektivitätstest erlaubt. Im Lichte negativer Zinsen beruht aber dieser Critical-Term-Match vielfach auf falschen Annahmen.

Ein Ausweg könnte daher sein, die Bewertungseinheit von Beginn an neu begründen. Die Effektivität wäre also rückwirkend und auch in Zukunft finanzmathematisch zu belegen.

Unsere Leistungen

Bei all diesen Fragen können wir Sie unterstützen. Wir begutachten aus wirtschaftlicher Sicht, ob negative Zinsen überhaupt eine besondere Behandlung in Kreditverträgen erfordern. Vom Kreditgeber vorgelegte Vertragsanpassungen können wir auf ihren Gegenwert prüfen.

Bei Bewertungseinheiten holen wir die Effektivitätstests nach und belegen so neu die Sicherungsbeziehung. Auch für die zukünftige Effektivitäts- und Risikomessung können Sie auf uns vertrauen.

Weitere Informationen zum Thema Negative Zinsen finden Sie hier.


News - Negative Zinsen

Zahlreiche Kommunen erhalten bereits Negativzinsen.

Das ARD-Wirtschaftsmagazin Plusminus berichtete in einem Beitrag vom 01.06.2016, u.a. am Beispiel von Essen und Bergisch-Gladbach, dass einige Kommunen bereits Negativzinsen ausgezahlt bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Erneute Zinssenkung der EZB

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